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§ 11 StmStbAusbV

Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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