Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 156 StPO Anklagerücknahme Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter