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§ 157 StPO

Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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