Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 20 StPO Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug