Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 21 StPO Befugnisse bei Gefahr im Verzug Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes