Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 203 StPO Eröffnungsbeschluss Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 204 Nichteröffnungsbeschluss