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§ 204 StPO

Nichteröffnungsbeschluss

(1)

Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2)

Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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