Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2)
Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle