Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 211 StPO Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten