Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung