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§ 296 StPO

Rechtsmittelberechtigte

(1)

Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2)

Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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