Gesetze › StPO › Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens› Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 439 StPO Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren §§ 440 bis 442