Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 5 StPO Maßgebendes Verfahren Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit