Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Maßgebendes Verfahren § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern