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§ 500 StPO
Entsprechende Anwendung
(1)
Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
Absatz 1 gilt
- 1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
- 2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.