Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Sechster Abschnitt Zeugen § 61 StPO Recht zur Eidesverweigerung Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Vereidigungsverbote § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren