§ 62 StPO
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1.
Gefahr im Verzug ist oder
- 2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle