Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Sechster Abschnitt Zeugen § 71 StPO Zeugenentschädigung Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige