AdvoCite

§ 72 StPO

Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved