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§ 41 StromVKG

Sicherungsstelle

(1)

Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2)

Zuständige Sicherungsstelle ist

  1. 1.

    für die Gebotssicherheit nach § 42

    1. a)

      die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und

    2. b)

      der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,

  2. 2.

    für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und

  3. 3.

    für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3)

Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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