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§ 42 StromVKG

Gebotssicherheit

Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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