Gesetze › StVollzG › Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung› Erster Titel Sicherungsverwahrung § 129 StVollzG Ziel der Unterbringung Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 127 und 128 § 130 Anwendung anderer Vorschriften