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§ 129 StVollzG

Ziel der Unterbringung

Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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