Gesetze › StVollzG › Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung› Erster Titel Sicherungsverwahrung § 130 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 129 Ziel der Unterbringung § 131 Ausstattung