§ 146 StVollzG
Verbot der Überbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle