Gesetze › StVollzG › Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden› Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten § 147 StVollzG Einrichtungen für die Entlassung Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 146 Verbot der Überbelegung § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung