AdvoCite
§ 161 StVollzG
Hausordnung
(1)
Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
- 1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
- 3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3)
Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.