Gesetze › StVollzG › Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden› Vierter Titel Anstaltsbeiräte § 162 StVollzG Bildung der Beiräte (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.(3) Das Nähere regeln die Länder. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 161 Hausordnung § 163 Aufgabe der Beiräte