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§ 162 StVollzG

Bildung der Beiräte

(1)

Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.

(2)

Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3)

Das Nähere regeln die Länder.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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