Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung § 46 StVollzG Taschengeld Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Ausfallentschädigung § 47 Hausgeld