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§ 46 StVollzG

Taschengeld

Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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