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§ 56 StVollzG

Allgemeine Regeln

(1)

Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.

(2)

Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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