§ 56 StVollzG
Allgemeine Regeln
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle