Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug § 79 StVollzG Geburtsanzeige In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 80 Mütter mit Kindern