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§ 79 StVollzG

Geburtsanzeige

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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