AdvoCite

§ 13 TiefbauBAusbV

Zeitpunkt

(1)

Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2)

Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved