Gesetze › TiefbauBAusbV › Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin› Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung § 13 TiefbauBAusbV Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Ausbildungsplan § 14 Inhalt