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§ 14 TiefbauBAusbV

Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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