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Anlage 1 TiefbauBAusbV

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 52 - 64; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –

  1. –

    schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

  2. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie

  3. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin (§ 5 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Gespräche situations- und adressatengerecht führenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenb)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigend)Arbeitsaufgaben im Team bearbeitene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten und unterhaltenb)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigenc)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilend)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifene)Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereitenf)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiteng)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennenh)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenj)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzenl)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenm)Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachtenn)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherno)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und wartenb)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektierenb)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfenc)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagernd)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)Bauteile und Flächen abstecken und einmessen4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)a)Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigenc)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeitend)Verbindungen, insbesondere durch Nageln und Schrauben, herstellene)Holzbauteile montierenf)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauenc)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfend)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelne)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenc)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigend)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheidene)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützenf)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung herstellen
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)a)Bodenarten unterscheidenb)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheidenc)Oberboden abtragen, transportieren und lagernd)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfene)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellenf)Offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführeng)Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfenh)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichteni)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauenj)Bodenaufschlüsse erstellenk)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
12Herstellen von Verkehrswegen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellenb)ungebundene Tragschichten herstellenc)Einfassungen in Geraden herstellend)Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheidenb)Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichtenc)Rohre und Profile bearbeitend)Rohre und Formstücke verlegene)Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließenf)Dränung einbaueng)Kabelleitungen einbringenh)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiteni)Dämmstoffe zuschneiden und einbauenj)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden32
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichenb)Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagernc)tragende und nichttragende Bauteile unterscheidend)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauene)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)Zwischenergebnisse dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen2

Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –

  1. –

    schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

  2. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie

  3. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin (§ 5 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmene)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigenf)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiteng)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzenh)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigeni)Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenk)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführenl)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwendenm)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirkenq)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfenr)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltens)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwendent)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifenu)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführenv)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachtenw)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenx)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifenz)Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenaa)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassenbb)Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereitencc)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereitendd)geräumte Arbeitsplätze übergeben6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)c)Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und wartend)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführene)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedieneng)Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeidenh)Minibagger, Radlader und Mini-Dumper außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenf)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigeng)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenh)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfene)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellenf)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzeng)bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigenh)Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)f)Bauwerke und Bauteile einmesseng)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführenh)Längs- und Querprofile sowie Bögen abstecken
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)f)Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton unterscheideng)Auf- und Widerlager herstellenh)Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspanneni)Bewehrungen herstellen und einbauenj)Einbauteile montierenk)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfenl)Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandelnm)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten8
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)g)Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Steinen und Fertigteilen unterscheidenh)Schachtsohle herstelleni)Schachtbauwerke aus Steinen und Fertigteilen herstellenj)Sohlgerinne und Bermen herstellenk)Steighilfen und Absturzsicherungen montierenl)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließenm)Schachtabdeckungen einbauenn)Schachtbauwerke auf Dichtheit prüfen
10Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)l)Baugrund beurteilenm)Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und meldenn)Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstelleno)Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegenp)Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheidenq)Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfenr)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigens)vorhandene Leitungen sichernt)Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzenu)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
v)Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzenw)Wasserhaltungen überwachen
11Herstellen von Verkehrswegen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)e)Erdbauwerke, insbesondere Einschnitte und Dämme, profilgerecht herstellenf)Bodenbehandlungen durchführeng)Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagernh)Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfeni)Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenj)gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichtenk)Einfassungen herstellenl)Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellenm)Pflasterdecken und Plattenbeläge auch nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellenn)Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfeno)Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfenp)Asphaltschichten auch nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichtenq)Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfenr)Anschlüsse und Ränder herstellen24
12Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)k)Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden sowie Freispiegelleitungen herstellenl)Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und Zustand prüfenm)Kanalbauteile transportieren und lagernn)Standfestigkeit des Baugrundes prüfeno)Leitungszonen und Rohrbettungen herstellenp)Rohre höhen- und fluchtgerecht im vorgegebenen Gefälle einbauenq)Obere Bettung, Seitenverfüllung, Abdeckung und Hauptverfüllung von Rohren unter Berücksichtigung der Leitungszone herstellenr)Formstücke einbauen, einmessen und protokollierens)Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfent)Kabelschutzrohre und Kabel einbauenu)Bohrgeräte und Zubehör unterscheidenv)Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)f)Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleicheng)Öffnungen in Fahrbahnbelägen manuell und mit leichten Abbruchhämmern herstellen sowie Öffnungen sichernh)Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmeni)Stahlbetonteile, Stahlbetonfertigteile sowie Rohr- und Kabelleitungen demontieren und sortierenj)Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigene)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenf)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informiereng)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –

  1. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin (§ 5 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)g)Neubau und Umbau von Fahrbahnen unterscheidenh)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informiereni)Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwendenj)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen informierenk)mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)n)Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfeno)branchenübliche Software anwendenp)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenq)Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)ee)Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführenff)geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)i)Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzenj)Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern8
5Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)i)Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheidenj)Koordinatensysteme anwendenk)digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen6
6Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)a)Aufbau- und Herstellungsverfahren von offenen und geschlossenen Entwässerungen unterscheidenb)offene Entwässerung, insbesondere Gräben, Mulden und Rückhaltebecken unter Berücksichtigung des Hochwasser- und Gewässerschutzes, herstellenc)geschlossene Entwässerung, insbesondere Linien- und Punktentwässerungssysteme, herstellen6
7Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)a)Pflasterdecken und Plattenbeläge in unterschiedlichen Verbänden, insbesondere Segmentbogenverband und Schuppenverband, und bei Neigungswechsel herstellenb)Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegenc)großformatige Platten maschinell verlegend)Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugene)Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellenf)taktile Bodenindikatoren einbauen8
8Herstellen von Asphaltschichten (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)a)Aufbau und Herstellungsverfahren von Kalt- und Heißbauweise unterscheidenb)Unterlage vorbereitenc)beim Einbringen von Asphaltschichten, Nähte ausbilden sowie Randausbildungen und Fugen herstellend)Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellene)an Eigenüberwachungsprüfungen mitwirkenf)Asphaltschichten wiederherstelleng)Einbaumaschinen bedienenh)an Erneuerungen von Asphaltdecken mitwirken, beim Einbauen von Asphalt auf wetterbedingte Einflüsse achten und entsprechende Maßnahmen ergreifen8
9Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)a)Aufbau und Herstellungsverfahren von Betondecken, insbesondere mehrschichtige Bauweisen, unterscheidenb)Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unterlage vorbereitenc)Bewehrung, Dübel und Anker höhen- und fluchtgerecht einbauend)an der Frischbetonprüfung mitwirkene)Betondecken, insbesondere mit Abziehbohlen, einbauen und strukturierenf)Betondecken, insbesondere durch Verdunstungsschutz, nachbehandelng)Fugen unterscheiden, Raum-, Schein-, Press-, Quer- und Längsfugen herstellen und Vergussmasse einbringenh)beim Einbauen von Beton auf wetterbedingte Einflüsse achten und entsprechende Maßnahmen ergreifen2
10Einbauen von Fertigteilen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)a)Unterlage vorbereitenb)Anschlagmittel auswählenc)Fertigteile, insbesondere Betonwinkelstützwände und Betonfundamente, höhen- und fluchtgerecht einbauen2
11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)h)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentiereni)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenj)Arten von Verdichtungsprüfungen, insbesondere dynamische Lastplatte und Rammsondierung, unterscheiden, anwenden und dokumentierenk)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informierenl)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellenm)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten4

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3).

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt C).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A und B).

Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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