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Anlage 2 TiefbauBAusbV
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 65 - 78; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 6 Absatz 2)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 1. bis 12. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Gespräche situations- und adressatengerecht führenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen | |
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenb)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigend)Arbeitsaufgaben im Team bearbeitene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen | 2 |
| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | a)Arbeitsplatz einrichten und unterhaltenb)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigenc)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilend)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifene)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereitenf)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiteng)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennenh)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten | |
| i)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenj)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfenk)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzenl)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenm)Gefährdungen durch Erd- und Freileitungen beachtenn)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherno)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen | 6 | ||
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und wartenb)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen | |
| 5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) | a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektierenb)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfenc)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagernd)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden | |
| 6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) | a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln | |
| 7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)Bauteile und Flächen abstecken und einmessen | 4 |
| 8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8) | a)Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigenc)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeitend)Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen | |
| e)Holzbauteile montierenf)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern | |||
| 9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) | a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauenc)Verarbeitbarkeit von Beton auf Sicht prüfend)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelne)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern | 8 |
| 10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10) | a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenc)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigend)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheidene)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützenf)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung herstellen | |
| 11 | Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | a)Bodenarten unterscheidenb)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheidenc)Oberboden abtragen, transportieren und lagernd)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfene)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellenf)Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung, insbesondere durch Herstellen eines Pumpensumpfes, durchführeng)Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfenh)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichteni)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauenj)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten | |
| 12 | Herstellen von Verkehrswegen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12) | a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellenb)ungebundene Tragschichten herstellenc)Einfassungen in Geraden herstellend)Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen | 28 |
| 13 | Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) | a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheidenb)Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichtenc)Rohre und Profile bearbeitend)Rohre und Formstücke verlegene)Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließenf)Dränung einbaueng)Kabel- und Energieleitungen einbringenh)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiteni)Dämmstoffe zuschneiden und einbauenj)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden | |
| 14 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14) | a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichenb)Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagernc)tragende und nichttragende Bauteile unterscheidend)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauene)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen | 2 |
| 15 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)Zwischenergebnisse dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen | 2 |
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 6 Absatz 2)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 13. bis 24. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmene)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigenf)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten | |
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiteng)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzenh)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigeni)Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenk)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführenl)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwendenm)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen | 2 |
| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirkenq)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfenr)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltens)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwendent)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifenu)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführenv)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachtenw)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten | |
| x)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzeny)Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifenz)Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenaa)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassenbb)Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereitencc)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereitendd)geräumte Arbeitsplätze übergeben | 6 | ||
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | c)Maschinen auswählen, insbesondere Kernbohrgeräte, Kettensägen, Handkreissägen und Betonsägen, einrichten, bedienen, pflegen und wartend)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführene)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedieneng)Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeidenh)Verdichtungsgeräte, insbesondere Rüttler, Stampfer und Walzen, auswählen und bedieneni)Minibagger, Radlader und Dumper außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen | |
| 5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) | e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenf)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigeng)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenh)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen | |
| 6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) | d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfene)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellenf)maßstabgerechte Zeichnungen erstelleng)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen | 8 |
| h)bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigeni)Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen | |||
| 7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | f)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen | |
| 8 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) | f)Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton unterscheideng)Auf- und Widerlager herstellenh)Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspanneni)Bewehrungen herstellen und einbauenj)Einbauteile montierenk)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfenl)Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandelnm)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten | |
| 9 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10) | g)Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Steinen und Fertigteilen unterscheidenh)Erdplanum herstelleni)Auflage herstellenj)Bodenplatten für Schachtbauwerke herstellen und Außendichtungen anbringenk)Verfahren zur Erstellung von örtlich hergestellten Schachtbauwerken aus Kanalklinkern unterscheiden und Konstruktionserfordernisse berücksichtigenl)Schachtbauwerke aus Kanalklinkern instand halten und umbauenm)Sohlengerinne und Bermen herstellenn)Deckenkonstruktionen herstelleno)Steighilfen und Absturzsicherungen montierenp)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließenq)Schachtabdeckungen einbauenr)Schachtbauwerke auf Dichtheit prüfens)Anschlusselemente für die Anbindung der Rohrleitungen einbauent)Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken aus Fertigteilen unterscheidenu)Schachtbauwerke aus Fertigteilen einbauen und montierenv)Fertigteile lagegerecht einbauen und auf Lage überprüfenw)Außendichtungen anbringen | 12 |
| 10 | Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | k)Baugrund beurteilenl)Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und meldenm)Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellenn)Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegeno)Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheidenp)Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Normverbau sichern, auf Sicht prüfen und beim Verfüllen zurückbauenq)Verbauarten, insbesondere Kammerdielenelementverbau, anwendenr)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigens)vorhandene Leitungen sichernt)Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzenu)Böden hinsichtlich der Aushubbreite lösen, Böden laden, fördern, lagern und sichernv)Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzenw)Aushubböden zum Einbau prüfen, aufbereiten und nach Erfordernissen konditionieren, Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfenx)Aushubböden und Einbaumaterialien auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichteny)Wasserhaltung überwachen | |
| 11 | Herstellen von Verkehrswegen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12) | e)Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagernf)Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfeng)Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenh)gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichteni)Einfassungen herstellenj)Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellenk)Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellenl)Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen | 18 |
| m)Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfenn)Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichteno)Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfenp)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen | |||
| 12 | Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) | k)Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden sowie Freispiegelleitungen herstellenl)untere Bettung entsprechend der vorgegebenen Tragfähigkeit herstellenm)Rohre höhen- und fluchtgerecht im vorgegebenen Gefälle einbauenn)Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokolliereno)obere Bettung, Seitenverfüllung, Abdeckung und Hauptverfüllung von Rohren unter Berücksichtigung der Leitungszone herstellenp)Haus- und Grundstücksentwässerungen herstellenq)Anbohrungen herstellen und Sattelstücke einbauenr)Kabelleitungen nach Material und Verwendungszweck unterscheidens)Kabel einbauen und abdeckent)Kabelschutzrohre einbauen und Zwischenräume verfüllenu)Kabel in Kabelschutzrohre einbringenv)Bohrgeräte und Zubehör unterscheidenw)Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen | |
| 13 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14) | f)Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleicheng)Öffnungen in Decken, Wänden und Fundamenten durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichernh)Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmeni)Beton- und Stahlbetonteile sowie Rohr- und Kabelleitungen demontieren und Stahlbetonteile und Rohr- und Kabelleitungen stofflich trennenj)Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen | 4 |
| 14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigene)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenf)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informiereng)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2 |
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 6 Absatz 2)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | g)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informierenh)Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwendeni)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen informierenj)mit am Bauprozess Beteiligten kommunizieren | |
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | n)Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfeno)branchenübliche Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachtenp)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenq)Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten | 8 |
| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | ee)Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführenff)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit in Schachtbauwerken und Kanälen prüfen und beurteilen, insbesondere mit Gasprüfgeräten, Einsatz von Absturzsicherungen, Bergungshilfen und Sauerstoffselbstretterngg)geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben | |
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | j)Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzenk)Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern | 4 |
| 5 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | g)Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheidenh)Koordinatensysteme anwendeni)digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen | 2 |
| 6 | Herstellen von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) | a)innenliegende und außenliegende Sohlabstürze herstellenb)Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützenc)Abdichtungselemente, insbesondere Fugenbänder, Bleche und Injektionsschläuche, einbauend)Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit mit Luft- und Wasserdichtheitsverfahren prüfen | 2 |
| 7 | Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | z)unterschiedliche Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben, Verbau und Wasserhaltung unterscheiden, auswählen und anwendenaa)unterschiedliche Arten von Baugrubensicherungen, insbesondere bei tiefen Baugruben, bei schwierigen und gestörten Bodenverhältnissen und bei Grundwasser, unterscheiden und anwendenbb)Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und Gefährdungen, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch und Gasaustritt, vermeidencc)Funktionsfähigkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials bei der Durchführung der Arbeiten prüfendd)bei der Herstellung von Sohlabdichtungen und Baugrundverbesserungen mitwirkenee)Bauteile unterfangenff)Baugruben unter besonderen Bedingungen, insbesondere mit Beton, mit Füller und mit Flüssigboden, verfüllen | 12 |
| 8 | Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) | a)Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und Zustand prüfenb)Kanalbauteile transportieren und lagernc)Standfestigkeit des Baugrundes prüfend)Druckrohre, Armaturen und Formstücke verbinden, Kunststoffrohre schweißene)Leitungszonen für Druckrohrleitungen herstellenf)zugfeste und nicht zugfeste Verbindungen herstelleng)Formstücke und Armaturen einmessen und protokollierenh)Prüfverfahren für Rohrleitungssysteme, insbesondere Dichtheitsprüfung, Lagegenauigkeit und Deformation, unterscheideni)Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfenj)Verfahren zur grabenlosen Verlegung von Freispiegel- und Druckrohrleitungen, insbesondere durch gesteuerte und ungesteuerte Rohrvortriebsverfahren, Spühlbohrverfahren und Einpflügen, unterscheiden und daran mitwirken | 16 |
| 9 | Sanieren und Instandhalten von Kanälen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18) | a)Verfahren zur Sanierung von Kanälen, insbesondere Schlauchlining, unterscheidenb)Methoden zur Schadensanalyse unterscheidenc)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassend)Schachtbauwerke instand haltene)Kanäle absperrenf)Abwasserumleitung herstelleng)bei grabenlosen Kanalsanierungen mitwirken | 4 |
| 10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | h)Qualitätssicherungssysteme für den Kanalbau unterscheiden und anwendeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifenk)Arten von Verdichtungsprüfungen, insbesondere dynamische Lastplatte und Rammsondierung, unterscheiden, anwenden und dokumentierenl)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führenm)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellenn)Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwacheno)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten | 4 |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3).
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 1) | a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 2) | a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3) | a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | |
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 4) | a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten | |
| g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt B).
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt C).
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A).
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A und B).