Gesetze › TierSeuchSchBMV › Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 44 TierSeuchSchBMV (Inkrafttreten) Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43a Anlage 1 (zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */