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Anlage 12 TierSeuchSchBMV
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045
- I.
Nämlichkeitskontrolle
- 1.
Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
- 2.
Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
- a)
bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
- b)
bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
- a)
- II.
Physische Untersuchung
- 1.
Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
- 2.
1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
- 3.
Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
- 4.
Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.