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Anlage 13 TierSeuchSchBMV

(zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Art, VerwendungszweckVoraussetzungen
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1.Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und PferdenDas Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
2.Bruteier1.Das Transportbehältnis muss
a)erstmalig benutzt und sauber sein oder
b)aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2.Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
3.Eier und Sperma von FischenDas Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
4.Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sindDas Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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