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Anlage 1 TPDesign/TSysPlAusbV

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)

– Sachliche Gliederung –

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen
4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden
5Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
c)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilend)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
2Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren
2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenc)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichernn)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenb)Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidenc)Grundlagen der Gestaltung anwendend)Entwurfsskizzen erstellene)Objekte funktionsgerecht gestaltenf)Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalteng)Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
2Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Kurvenarten unterscheidenb)Raumkurven erzeugenc)Kurven glättend)Kurvenübergänge erzeugen und beurteilene)Freiformflächen erzeugen und beurteilenf)Flächenübergänge erzeugen und beurteileng)Flächenverbände erzeugen und beurteilenh)Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenb)Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenc)Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierend)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierene)Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruierenf)Objekte ergonomisch konstruiereng)Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruierenh)Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
4Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenb)Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenc)Objekte fotorealistisch präsentieren und animierend)Visualisierungstechniken anwenden

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
2Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen
3Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen
4Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
5Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnend)Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnene)Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenf)Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
d)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
8Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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