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Anlage 2 TPDesign/TSysPlAusbV
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßen | 4 bis 6 |
| 2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden | |
| 3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen | |
| 4 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen | |
| 5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
| 6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen | |
| 7 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | g)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden | |
| 2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwenden | 4 bis 6 |
| 3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen | |
| 4 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | d)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben | |
| 5 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | c)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern | |
| 6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
| 7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachteng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren |
Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden | |
| 2 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen | |
| 3 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenc)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen | 3 bis 5 |
| 4 | Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten | |
| 5 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | b)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden | |
| 6 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen | |
| 7 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen | |
| 8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren |
Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | b)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten | 3 bis 5 |
| 2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | b)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigene)Lösungen visualisieren und präsentieren | |
| 3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | n)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden | |
| 4 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
| 5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
| 6 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen |
Abschnitt 3
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren | 11 bis 13 |
| 2 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachteng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | |
| 3 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen | |
| 4 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
| 5 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | c)Grundlagen der Gestaltung anwendend)Entwurfsskizzen erstellen | |
| 6 | Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a)Kurvenarten unterscheidenb)Raumkurven erzeugenc)Kurven glättend)Kurvenübergänge erzeugen und beurteilene)Freiformflächen erzeugen und beurteilen | |
| 7 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | d)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierene)Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruiereng)Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren | |
| 8 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sichern | |
| 9 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren | |
| 10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | |
| 11 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen |
Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenb)Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidene)Objekte funktionsgerecht gestaltenf)Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalteng)Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten | |
| 2 | Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | f)Flächenübergänge erzeugen und beurteileng)Flächenverbände erzeugen und beurteilenh)Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen | |
| 3 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenb)Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenc)Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierenf)Objekte ergonomisch konstruierenh)Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren | 11 bis 13 |
| 4 | Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenb)Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenc)Objekte fotorealistisch präsentieren und animierend)Visualisierungstechniken anwenden | |
| 5 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
| 6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | c)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
| 7 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Abschnitt 4
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | |
| 2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren | |
| 3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachteng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | 11 bis 13 |
| 4 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen | |
| 5 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
| 6 | Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen | |
| 7 | Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnend)Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnene)Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenf)Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden | |
| 8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
| 10 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
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| 1 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | c)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | 11 bis 13 |
| 2 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
| 3 | Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen | |
| 4 | Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen | |
| 5 | Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden | |
| 6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten | |
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten | |
| 8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |