AdvoCite

Anlage 4 TPDesign/TSysPlAusbV

(zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)

– Zeitliche Gliederung –

Abschnitt 1

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßen3 bis 5
2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwenden
3Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
4Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenc)Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)b)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)i)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
2Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen
3Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden6 bis 8
4Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
5Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)d)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählene)Aufmaße erstellen
6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)d)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)g)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen
4Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen
5Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenc)Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
6Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenb)örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen6 bis 8
7Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenf)technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
8Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenb)Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren
9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:

Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenc)Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellend)Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitene)Abwicklungen von Bauteilen erstelleng)technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierenh)technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen
2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Detailpunkte konstruierenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)d)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten5 bis 9
4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)b)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenc)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
5Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)b)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)d)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)b)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenf)Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen
2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)c)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen11 bis 15
3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenb)Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenc)schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
4Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenc)Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
5Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen3 bis 5
2Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenb)Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenc)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmend)Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmene)Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen12 bis 16
2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
3Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)g)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
4Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenb)Zusatzangaben auswählen und eintragenc)Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigene)Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigenf)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigeng)Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
5Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenb)Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigenh)Lehrsätze der Mechanik anwenden
6Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)c)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
7Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenb)Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenc)Verbindungselemente und Verbindungen auswählene)Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)d)Angebotszeichnungen anfertigen8 bis 12
2Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)c)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählene)Bauordnungen beachtenf)bauaufsichtliche Zulassungen beachteng)Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenb)Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigend)einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)d)Hauptnutzungszeiten berechnenf)statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen
5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenb)Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenc)Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählend)Regeln der Verbundkonstruktion beachten
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenb)Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionierene)Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenf)Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen12 bis 16
2Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenb)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenc)Beleuchtungsstärken berechnend)Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzene)Bauteile anhand von Kennwerten bestimmenf)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
4Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)Ansichtspläne erstellenb)Technikräume planenc)Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenb)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen
6Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenb)fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
8Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)c)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellend)Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstelleng)Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen4 bis 8
2Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)b)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenc)Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindend)Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
3Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
4Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
6Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten
1234
1Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)c)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren3 bis 5
2Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)d)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
3Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)g)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved