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Anlage 3 TPDesign/TSysPlAusbV
(zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1244 - 1250)
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden |
| 2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden |
| 3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen |
| 4 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden |
| 5 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilenb)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenc)Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen |
| 2 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenb)örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen |
| 3 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenc)Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßend)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählene)Aufmaße erstellenf)technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstelleng)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten |
| 4 | Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenb)Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren |
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenb)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenc)Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellend)Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitene)Abwicklungen von Bauteilen erstellenf)Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintrageng)technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierenh)technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen |
| 2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a)Detailpunkte konstruierenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfenc)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen |
| 3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenb)Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenc)schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellend)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten |
| 4 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellenb)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenc)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen |
| 5 | Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenb)Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenc)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmend)Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmene)Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen |
| 6 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenb)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählenc)Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden |
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenb)Zusatzangaben auswählen und eintragenc)Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigend)Angebotszeichnungen anfertigene)Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen |
| f)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigeng)Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen | ||
| 2 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenb)Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierenc)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigene)Bauordnungen beachtenf)bauaufsichtliche Zulassungen beachteng)Verdingungsordnung für Bauleistungen beachtenh)Lehrsätze der Mechanik anwenden |
| 3 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenb)Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenc)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigend)einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen |
| 4 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenb)Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenc)Verbindungselemente und Verbindungen auswählend)Hauptnutzungszeiten berechnene)Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmenf)statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen |
| 5 | Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenb)Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenc)Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählend)Regeln der Verbundkonstruktion beachten |
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenb)Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren |
| c)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellend)Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellene)Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenf)Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstelleng)Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen | ||
| 2 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenb)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenc)Beleuchtungsstärken berechnend)Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzene)Bauteile anhand von Kennwerten bestimmenf)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechneng)Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden |
| 3 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählenb)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenc)Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindend)Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden |
| 4 | Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a)Ansichtspläne erstellenb)Technikräume planenc)Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen |
| 5 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenb)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellenc)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren |
| 6 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenb)fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellenc)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfend)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen |
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 | Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten |
| 6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten |
| e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren | ||
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |
| 8 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen |