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§ 20 TzBfG

Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Teilzeit- und Befristungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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