Gesetze › TzBfG › Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge § 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend. Teilzeit- und Befristungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Information der Arbeitnehmervertretung § 22 Abweichende Vereinbarungen