Gesetze › TzBfG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 5 TzBfG Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Teilzeit- und Befristungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Verbot der Diskriminierung § 6 Förderung von Teilzeitarbeit