Gesetze › TzBfG › Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit § 6 TzBfG Förderung von Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen. Teilzeit- und Befristungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Benachteiligungsverbot § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze