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§ 21 UBSKMG

Ehrenamt

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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