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§ 22 UBSKMG

Ausscheiden

Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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