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§ 113 UmwG

Keine gerichtliche Nachprüfung

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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