Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit› Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme § 113 UmwG Keine gerichtliche Nachprüfung Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung § 114 Anzuwendende Vorschriften