Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit› Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung § 114 UmwG Anzuwendende Vorschriften Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 113 Keine gerichtliche Nachprüfung § 115 Bestellung der Vereinsorgane