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§ 114 UmwG

Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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