Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften› Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften § 225a UmwG Möglichkeit des Formwechsels Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 225 Prüfung des Abfindungsangebots § 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner