Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften› Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften § 225c UmwG Anzuwendende Vorschriften Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner § 226 Möglichkeit des Formwechsels